RS Vwgh 2017/11/7 Ra 2016/17/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §55;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein für die Dauer des Hauptverfahrens gestellter Antrag gegenstandslos (vgl. zum vergleichbaren Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren:Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein für die Dauer des Hauptverfahrens gestellter Antrag gegenstandslos vergleiche zum vergleichbaren Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren:

VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0129). Damit ist die revisionswerbende Partei in Bezug auf die vorliegende Revision klaglos gestellt. Das Revisionsverfahren war daher nach nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. (Hier: Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht den Antrag der revisionswerbenden Partei, die mit näher bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2016 beschlagnahmten Geräte bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde vom 21. Juni 2016 auszufolgen, ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist. Gegen diese Abweisung wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Beschlagnahmebescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2016 als unbegründet ab.)VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0129). Damit ist die revisionswerbende Partei in Bezug auf die vorliegende Revision klaglos gestellt. Das Revisionsverfahren war daher nach nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen. (Hier: Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht den Antrag der revisionswerbenden Partei, die mit näher bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2016 beschlagnahmten Geräte bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde vom 21. Juni 2016 auszufolgen, ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist. Gegen diese Abweisung wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Beschlagnahmebescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2016 als unbegründet ab.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170301.L01

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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