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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §53;Rechtssatz
Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein für die Dauer des Hauptverfahrens gestellter Antrag gegenstandslos (vgl. zum vergleichbaren Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren:Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein für die Dauer des Hauptverfahrens gestellter Antrag gegenstandslos vergleiche zum vergleichbaren Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren:
VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0129). Damit ist die revisionswerbende Partei in Bezug auf die vorliegende Revision klaglos gestellt. Das Revisionsverfahren war daher nach nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. (Hier: Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht den Antrag der revisionswerbenden Partei, die mit näher bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2016 beschlagnahmten Geräte bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde vom 21. Juni 2016 auszufolgen, ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist. Gegen diese Abweisung wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Beschlagnahmebescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2016 als unbegründet ab.)VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0129). Damit ist die revisionswerbende Partei in Bezug auf die vorliegende Revision klaglos gestellt. Das Revisionsverfahren war daher nach nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen. (Hier: Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht den Antrag der revisionswerbenden Partei, die mit näher bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2016 beschlagnahmten Geräte bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde vom 21. Juni 2016 auszufolgen, ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist. Gegen diese Abweisung wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Beschlagnahmebescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2016 als unbegründet ab.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170301.L01Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018