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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0825Rechtssatz
Mit den unsubstantiierten einleitenden Ausführungen der Revision, es gebe keine Judikatur "die entgegen der Bestimmung des § 44 AVStG eine Bestrafung ohne Benennung des Tatzeitpunktes/Tatzeitraumes zulässt", und "zur Frage eines Bestrafungsexzesses", sowie, dass die im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht "zur EU-rechtlich möglichen Anwendung des Glücksspielgesetz (...) erheblich von der Entscheidung des EuGh vom 14.06.2017" abweiche, wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan: Für die Zulässigkeit einer Revision ist in den gesonderten Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Außerdem muss die Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0115, mwN).Mit den unsubstantiierten einleitenden Ausführungen der Revision, es gebe keine Judikatur "die entgegen der Bestimmung des Paragraph 44, AVStG eine Bestrafung ohne Benennung des Tatzeitpunktes/Tatzeitraumes zulässt", und "zur Frage eines Bestrafungsexzesses", sowie, dass die im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht "zur EU-rechtlich möglichen Anwendung des Glücksspielgesetz (...) erheblich von der Entscheidung des EuGh vom 14.06.2017" abweiche, wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargetan: Für die Zulässigkeit einer Revision ist in den gesonderten Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Außerdem muss die Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0115, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170824.L01Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018