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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot erweist sich die vom VwG zu Lasten des Fremden angestellte Abwägung nach § 9 BFA-VG 2014 auch bei einem langjährigen inländischen Aufenthalt sowie der dabei erworbenen sprachlichen und beruflichen Integration des Fremden als nicht unvertretbar (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183), wenn dies erst aufgrund der Täuschungshandlung des Fremden durch absichtlichen Gebrauch einer Aliasidentität sowie das daran anknüpfende Untertauchen im Bundesgebiet ermöglicht worden ist.In einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot erweist sich die vom VwG zu Lasten des Fremden angestellte Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 auch bei einem langjährigen inländischen Aufenthalt sowie der dabei erworbenen sprachlichen und beruflichen Integration des Fremden als nicht unvertretbar vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183), wenn dies erst aufgrund der Täuschungshandlung des Fremden durch absichtlichen Gebrauch einer Aliasidentität sowie das daran anknüpfende Untertauchen im Bundesgebiet ermöglicht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210197.L01Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017