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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §351d Abs1;Rechtssatz
Ist nicht mit Abweisung (und auch nicht mit Zurückweisung) der Beschwerde vorzugehen, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG - der maßgeblich ist, weil es insgesamt um die Kontrolle einer Ermessensentscheidung geht - (nur dann) ein abänderndes Erkenntnis zu erlassen, wenn im Sinn des § 28 Abs. 2 VwGVG der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; andernfalls hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid zu beheben und die Sache an den Hauptverband zurückzuverweisen, wobei es berechtigt ist, dem Hauptverband - etwa auch hinsichtlich der vorzunehmenden Einstufungen - seine rechtliche Beurteilung zu überbinden.Ist nicht mit Abweisung (und auch nicht mit Zurückweisung) der Beschwerde vorzugehen, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG - der maßgeblich ist, weil es insgesamt um die Kontrolle einer Ermessensentscheidung geht - (nur dann) ein abänderndes Erkenntnis zu erlassen, wenn im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; andernfalls hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid zu beheben und die Sache an den Hauptverband zurückzuverweisen, wobei es berechtigt ist, dem Hauptverband - etwa auch hinsichtlich der vorzunehmenden Einstufungen - seine rechtliche Beurteilung zu überbinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017080013.J02Im RIS seit
14.12.2017Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018