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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §351d Abs1;Rechtssatz
Die Einstufungen im Rahmen der pharmakologischen, medizinischtherapeutischen und gesundheitsökonomischen Evaluation sowie die Festlegung der therapeutischen Alternativen sind nur Schritte auf dem Weg zur letztendlich zu treffenden Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Erstattungskodex. Sie betreffen die Ermittlung und rechtliche Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen und setzen entsprechende Tatsachenfeststellungen voraus, stellen aber selbst keine Entscheidungen dar, zu denen Ermessen eingeräumt werden könnte. Das gilt für die pharmakologische, die medizinisch-therapeutische und die gesundheitsökonomische Evaluation gleichermaßen. Soweit dabei unrichtige Einstufungen oder Festlegungen vorgenommen werden, sind diese sowohl was die Tatsachenfeststellung als auch was die rechtliche Subsumtion betrifft im Beschwerdeverfahren einer Korrektur durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich. Nur für die Entscheidung, in die die Evaluationen schließlich münden, gilt, dass sie im Ermessen des Hauptverbandes steht und vom Bundesverwaltungsgericht nur dann abzuändern oder aufzuheben ist, wenn das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt wurde. Die dabei zu beachtenden Kriterien sind im Wege der pharmakologischen, medizinisch-therapeutischen und gesundheitsökonomischen Evaluation zu ermitteln und dann zu gewichten und abzuwägen. Weil die Einstufungen und Festlegungen im Rahmen der pharmakologischen, medizinisch-therapeutischen und gesundheitsökonomischen Evaluation nur Begründungselemente darstellen, hat ein dem Hauptverband dabei unterlaufener Fehler nicht zwingend zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheides zu führen; vielmehr ist die Beschwerde - allenfalls nach Verfahrensergänzung bzw. nach abweichender Beurteilung der genannten Evaluationsschritte - abzuweisen, wenn das nunmehr in der Sache entscheidende Verwaltungsgericht im Ergebnis die Auffassung des Hauptverbandes teilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017080013.J01Im RIS seit
14.12.2017Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018