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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §58 Abs5 idF 2010/I/062;Rechtssatz
Die Übertragung der abgabenrechtlichen Pflichten einer "Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit" an die zur "Führung der Geschäfte bestellten Personen" erfolgt durch § 81 BAO. Erst mit dieser Bestimmung werden in der BAO somit die Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaften von der Haftung erfasst (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO5 (2014) § 81 Rz 1). Eine Angleichung an § 81 BAO ist aus dem Text des § 58 Abs. 5 ASVG nicht abzuleiten und war nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 758 BlgNR 24 GP 4) auch nicht beabsichtigt.Die Übertragung der abgabenrechtlichen Pflichten einer "Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit" an die zur "Führung der Geschäfte bestellten Personen" erfolgt durch Paragraph 81, BAO. Erst mit dieser Bestimmung werden in der BAO somit die Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaften von der Haftung erfasst vergleiche Ritz, Kommentar zur BAO5 (2014) Paragraph 81, Rz 1). Eine Angleichung an Paragraph 81, BAO ist aus dem Text des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG nicht abzuleiten und war nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 758 BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 4) auch nicht beabsichtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017080001.J05Im RIS seit
14.12.2017Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018