RS Vwgh 2017/11/15 Ra 2017/17/0863

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Veröffentlicht am 15.11.2017
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, das die Verantwortlichkeit der Beschuldigten konstituierende Merkmal des die Ausspielungen unternehmerisch Zugänglichmachenden im Grunde des § 44a Z 1 VStG bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig anzugeben und daher die unrichtige Bezeichnung des Zugänglichmachenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde richtigzustellen (vgl. VwGH 5.7.2012, 2010/09/0062 zur Arbeitgebereigenschaft).Das Verwaltungsgericht war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, das die Verantwortlichkeit der Beschuldigten konstituierende Merkmal des die Ausspielungen unternehmerisch Zugänglichmachenden im Grunde des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig anzugeben und daher die unrichtige Bezeichnung des Zugänglichmachenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde richtigzustellen vergleiche VwGH 5.7.2012, 2010/09/0062 zur Arbeitgebereigenschaft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170863.L03

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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