RS Vwgh 2017/11/15 Ra 2017/17/0863

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2017
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §9;

Rechtssatz

Es ist eine innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG gesetzte Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte zu richten, der ein bestimmtes strafbares Verhalten unter Anführung der im Grunde des § 44a Z 1 und 2 VStG relevanten Sachverhaltselemente vorzuwerfen ist (vgl. z.B. VwGH 14.12.2016, Ra 2015/17/0109). Der Umstand, dass das die Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigte Angesprochenen betreffende Merkmal infolge unrichtiger Bezeichnung des die verbotenen Ausspielungen Zugänglichmachenden unzutreffend angegeben wurde, vermag an der Tauglichkeit der Verfolgungshandlungen ebenso wenig zu ändern, wie wenn darin das die Verantwortlichkeit der als Beschuldigte Angesprochenen im Sinne des § 9 VStG betreffende Merkmal überhaupt nicht angeführt worden wäre (vgl. VwGH 5.7.2012, 2010/09/0062 zu einer vergleichbaren Konstellation).Es ist eine innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG gesetzte Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte zu richten, der ein bestimmtes strafbares Verhalten unter Anführung der im Grunde des Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG relevanten Sachverhaltselemente vorzuwerfen ist vergleiche z.B. VwGH 14.12.2016, Ra 2015/17/0109). Der Umstand, dass das die Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigte Angesprochenen betreffende Merkmal infolge unrichtiger Bezeichnung des die verbotenen Ausspielungen Zugänglichmachenden unzutreffend angegeben wurde, vermag an der Tauglichkeit der Verfolgungshandlungen ebenso wenig zu ändern, wie wenn darin das die Verantwortlichkeit der als Beschuldigte Angesprochenen im Sinne des Paragraph 9, VStG betreffende Merkmal überhaupt nicht angeführt worden wäre vergleiche VwGH 5.7.2012, 2010/09/0062 zu einer vergleichbaren Konstellation).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170863.L02

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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