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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0023 Ra 2017/17/0022Rechtssatz
Die Berufungsbehörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen (vgl. dazu VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161, sowie 28.5.2014, 2012/07/0033).Die Berufungsbehörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen vergleiche dazu VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161, sowie 28.5.2014, 2012/07/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170021.L05Im RIS seit
14.12.2017Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019