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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16 Abs4;Rechtssatz
Mit Zahlbarstellung iSd § 11 Abs. 2 ASVG bzw. § 16 Abs. 4 AlVG ist der Zeitpunkt der (automationsunterstützten) Beauftragung eines Kreditinstituts gemeint und nicht etwa zB der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer über den Überweisungsbetrag verfügen kann.Mit Zahlbarstellung iSd Paragraph 11, Absatz 2, ASVG bzw. Paragraph 16, Absatz 4, AlVG ist der Zeitpunkt der (automationsunterstützten) Beauftragung eines Kreditinstituts gemeint und nicht etwa zB der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer über den Überweisungsbetrag verfügen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080113.L01Im RIS seit
14.12.2017Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018