Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0185Rechtssatz
Die Behörde hat der Partei gemäß § 17 AVG die Akteneinsicht bloß zu gestatten, ist aber nicht verpflichtet, die Akten an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zweck der leichteren Ermöglichung der Akteneinsicht zu übersenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, 2005/12/0104, mwN). Diese zum verwaltungsbehördlichen Verfahren ergangene Rechtsprechung ist auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte zu übertragen.Die Behörde hat der Partei gemäß Paragraph 17, AVG die Akteneinsicht bloß zu gestatten, ist aber nicht verpflichtet, die Akten an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zweck der leichteren Ermöglichung der Akteneinsicht zu übersenden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, 2005/12/0104, mwN). Diese zum verwaltungsbehördlichen Verfahren ergangene Rechtsprechung ist auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080184.L09Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018