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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0185Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/18/0401 E 22. Oktober 1992 RS 1Stammrechtssatz
So wie es zur Gewährung der Akteneinsicht keines förmlichen Antrages der Partei bedarf, so ist hiezu auch kein förmliches Tätigwerden der Behörde erforderlich, etwa in Form einer Mitteilung an die Partei, sie könne von diesem Recht zu einem bestimmten Termin Gebrauch machen. Vielmehr bleibt es den Parteien des Verfahrens unbenommen, im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen behördenorganisatorischen Maßgaben in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Wenn die Partei dies nicht getan hat, kann dies nicht der Behörde angelastet werden (Hinweis E 20.9.1990, 86/07/0091; E 25.9.1991, 91/02/0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080184.L07Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018