RS Vwgh 2017/11/16 Ro 2016/07/0004

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Veröffentlicht am 16.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Fehlt die Erschließungsabsicht und ist ein Einfluss auf das Grundwasser eine zwangsläufige Folge eines auf ein anderes Ziel gerichteten Vorhabens (zB eines Wegebaus), dann besteht keine Bewilligungspflicht nach § 10 WRG 1959. Mangels diesbezüglicher Absicht liegt keine als Erschließung oder Benutzung anzusehende Einwirkung auf das Grundwasser vor.Fehlt die Erschließungsabsicht und ist ein Einfluss auf das Grundwasser eine zwangsläufige Folge eines auf ein anderes Ziel gerichteten Vorhabens (zB eines Wegebaus), dann besteht keine Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, WRG 1959. Mangels diesbezüglicher Absicht liegt keine als Erschließung oder Benutzung anzusehende Einwirkung auf das Grundwasser vor.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070004.J06

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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