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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Fehlt die Erschließungsabsicht und ist ein Einfluss auf das Grundwasser eine zwangsläufige Folge eines auf ein anderes Ziel gerichteten Vorhabens (zB eines Wegebaus), dann besteht keine Bewilligungspflicht nach § 10 WRG 1959. Mangels diesbezüglicher Absicht liegt keine als Erschließung oder Benutzung anzusehende Einwirkung auf das Grundwasser vor.Fehlt die Erschließungsabsicht und ist ein Einfluss auf das Grundwasser eine zwangsläufige Folge eines auf ein anderes Ziel gerichteten Vorhabens (zB eines Wegebaus), dann besteht keine Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, WRG 1959. Mangels diesbezüglicher Absicht liegt keine als Erschließung oder Benutzung anzusehende Einwirkung auf das Grundwasser vor.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070004.J06Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018