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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2;Rechtssatz
Das gezielte Absenken des örtlichen Grundwasserspiegels zur Erleichterung von Baumaßnahmen etwa durch Absenkbrunnen und Hebewerke fällt - vor allem bei Beeinträchtigung fremder Rechte - unter § 40 Abs. 1 WRG 1959.Das gezielte Absenken des örtlichen Grundwasserspiegels zur Erleichterung von Baumaßnahmen etwa durch Absenkbrunnen und Hebewerke fällt - vor allem bei Beeinträchtigung fremder Rechte - unter Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070004.J03Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018