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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0268 E 26. November 2015 RS 2Stammrechtssatz
Die Entwässerung von Bauobjekten durch eine Auftriebsbegrenzungsdrainage fällt unter die allgemeine Definition von Entwässerungsanlagen (künstliche Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes) und damit unter § 40 Abs. 1 WRG 1959, was bei Vorliegen einer der in dieser Bestimmung genannten weiteren Voraussetzungen zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht des Vorhabens führt (vgl. E 24. Oktober 2013, 2013/07/0058).Die Entwässerung von Bauobjekten durch eine Auftriebsbegrenzungsdrainage fällt unter die allgemeine Definition von Entwässerungsanlagen (künstliche Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes) und damit unter Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959, was bei Vorliegen einer der in dieser Bestimmung genannten weiteren Voraussetzungen zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht des Vorhabens führt vergleiche E 24. Oktober 2013, 2013/07/0058).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070004.J02Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018