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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §24a;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Entziehung einer Erlaubnis gemäß § 25a Abs. 6 AWG 2002 ist zwingend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, dass die Verlässlichkeit der Person, die Abfälle sammelt oder behandeln darf, "keinesfalls" mehr gegeben ist. Eine Verlässlichkeitsprüfung im Sinn einer Prognose nach § 25a Abs. 3 erster Satz AWG 2002 kann daher unterbleiben.In einem Verfahren betreffend Entziehung einer Erlaubnis gemäß Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002 ist zwingend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, dass die Verlässlichkeit der Person, die Abfälle sammelt oder behandeln darf, "keinesfalls" mehr gegeben ist. Eine Verlässlichkeitsprüfung im Sinn einer Prognose nach Paragraph 25 a, Absatz 3, erster Satz AWG 2002 kann daher unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070025.J07Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017