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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbfallbilanzV 2009 §8 Abs3;Rechtssatz
Die zu § 15 Abs. 3 AWG 1990 ergangene Judikatur ist auch für Übertretungen des § 79 Abs. 3 Z 1 iVm § 17 AWG 2002 iVm § 8 Abs. 3 AbfallbilanzV 2009 maßgeblich. Demnach gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Tatbestand der dreimaligen Bestrafung wegen bestimmter Übertretungen nur dann erfüllt ist, wenn diese Bestrafungen in drei voneinander getrennten Strafverfügungen oder Straferkenntnissen ausgesprochen wurden (vgl. VwGH 20.7.1995, 95/07/0075; VwGH 15.12.1998, 95/05/0043).Die zu Paragraph 15, Absatz 3, AWG 1990 ergangene Judikatur ist auch für Übertretungen des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 17, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, AbfallbilanzV 2009 maßgeblich. Demnach gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Tatbestand der dreimaligen Bestrafung wegen bestimmter Übertretungen nur dann erfüllt ist, wenn diese Bestrafungen in drei voneinander getrennten Strafverfügungen oder Straferkenntnissen ausgesprochen wurden vergleiche VwGH 20.7.1995, 95/07/0075; VwGH 15.12.1998, 95/05/0043).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070025.J06Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017