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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AbfallbilanzV 2009 §1;Rechtssatz
Unterbleibt eine dem § 8 Abs. 3 AbfallbilanzV 2009 entsprechende Meldung, können die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele nicht erreicht werden. Die Meldung von Abfalldaten iSd § 17 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 3 AWG 2002 ist für eine effiziente Überwachung der Abfall- bzw. Stoffströme notwendig und somit unumgänglich zur Überprüfung und Einhaltung diesbezüglicher abfallrechtlicher Vorschriften.Unterbleibt eine dem Paragraph 8, Absatz 3, AbfallbilanzV 2009 entsprechende Meldung, können die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele nicht erreicht werden. Die Meldung von Abfalldaten iSd Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 ist für eine effiziente Überwachung der Abfall- bzw. Stoffströme notwendig und somit unumgänglich zur Überprüfung und Einhaltung diesbezüglicher abfallrechtlicher Vorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070025.J04Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017