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50/01 GewerbeordnungNorm
AbfallbilanzV 2009 §2;Rechtssatz
Nicht nur solche Vorschriften dienen dem Umweltschutz, die ausdrücklich und direkt das Verbot enthalten, Luft, Wasser oder Boden zu verunreinigen oder schädlichen Einwirkungen auszusetzen oder störenden Lärm zu erzeugen, sondern auch alle Vorschriften, die auf andere Weise - und sei es auch nur mittelbar - eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter zu verhindern suchen. Dazu zählen insbesondere auch Vorschriften über die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen, aber auch Ordnungsvorschriften wie jene der Abfallnachweisverordnung, die den Umgang mit Stoffen mit potenziell umweltgefährlichem Charakter so regeln, dass eine Gefahr für die Umwelt erst gar nicht entsteht, und für eine entsprechende Kontrolle dieses Umganges sorgen (vgl. VwGH 25.1.1996, 95/07/0230). Gleiches hat sinngemäß auch für die Bestimmung des § 8 Abs. 3 AbfallbilanzV 2009 zu gelten.Nicht nur solche Vorschriften dienen dem Umweltschutz, die ausdrücklich und direkt das Verbot enthalten, Luft, Wasser oder Boden zu verunreinigen oder schädlichen Einwirkungen auszusetzen oder störenden Lärm zu erzeugen, sondern auch alle Vorschriften, die auf andere Weise - und sei es auch nur mittelbar - eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter zu verhindern suchen. Dazu zählen insbesondere auch Vorschriften über die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen, aber auch Ordnungsvorschriften wie jene der Abfallnachweisverordnung, die den Umgang mit Stoffen mit potenziell umweltgefährlichem Charakter so regeln, dass eine Gefahr für die Umwelt erst gar nicht entsteht, und für eine entsprechende Kontrolle dieses Umganges sorgen vergleiche VwGH 25.1.1996, 95/07/0230). Gleiches hat sinngemäß auch für die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, AbfallbilanzV 2009 zu gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070025.J03Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017