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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §15 Abs3;Rechtssatz
§ 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 enthält eine Regelung über die keinesfalls vorliegende Verlässlichkeit einer Person bei Bestrafung wegen dreimaliger Übertretungen. Bei Übertretungen von Bestimmungen der GewO 1994, des AWG 1990 bzw. 2002 und des WRG 1959 ist zu prüfen, ob die übertretenen Bestimmungen dem Umweltschutz dienen. Als Maßstab für diese Prüfung kann das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, herangezogen werden (vgl. VwGH 25.1.1996, 95/07/0230). Nunmehr kann als Maßstab das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, herangezogen werden.Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 enthält eine Regelung über die keinesfalls vorliegende Verlässlichkeit einer Person bei Bestrafung wegen dreimaliger Übertretungen. Bei Übertretungen von Bestimmungen der GewO 1994, des AWG 1990 bzw. 2002 und des WRG 1959 ist zu prüfen, ob die übertretenen Bestimmungen dem Umweltschutz dienen. Als Maßstab für diese Prüfung kann das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1984,, herangezogen werden vergleiche VwGH 25.1.1996, 95/07/0230). Nunmehr kann als Maßstab das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013,, herangezogen werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070025.J02Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017