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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/16/0036 B 27. September 2012 RS 1Stammrechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung in Wiedereinsetzungssachen kommt insbesondere dem Vorgang, eine einen Fristlauf auslösende Zustellung in Gestalt eines Eingangsvermerkes datumsmäßig festzuhalten, besondere Bedeutung zu. Die Gefahr von Irrtümern betreffend den Fristenlauf ist insbesondere dann, wenn Geschäftsstücke nicht sofort bei ihrem Einlangen mit einer Einlaufstampiglie versehen werden, besonders groß (vgl. den hg. Beschluss vom 19. August 1997, 97/16/0037, mwN).Nach der hg. Rechtsprechung in Wiedereinsetzungssachen kommt insbesondere dem Vorgang, eine einen Fristlauf auslösende Zustellung in Gestalt eines Eingangsvermerkes datumsmäßig festzuhalten, besondere Bedeutung zu. Die Gefahr von Irrtümern betreffend den Fristenlauf ist insbesondere dann, wenn Geschäftsstücke nicht sofort bei ihrem Einlangen mit einer Einlaufstampiglie versehen werden, besonders groß vergleiche den hg. Beschluss vom 19. August 1997, 97/16/0037, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070093.L01Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018