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L61207 Feldschutz Landeskulturwachen TirolNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Revision richtet sich gegen ein Erkenntnis des VwG betreffend Aussetzung des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Tir FeldschutzG 2000. Mit der Rechtskraft der Entscheidung des Bezirksgerichtes ist das Rechtsschutzinteresse des Rw im Hinblick auf die angefochtene Aussetzung des Verfahrens nachträglich weggefallen. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Rw als gegenstandslos geworden zu erklären und in sinngemäßer Anwendung von § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 58 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 1.3.2016, Ra 2015/18/0197). Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse des Rw nachträglich weggefallen ist, hat daher bei der Kostenentscheidung außer Betracht zu bleiben. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende hypothetische Prüfung des Verfahrensausganges ergibt, dass die Revision Erfolg gehabt hätte, weil aus den in der Revision erstatteten Gründen die Entscheidung in dem beim Bezirksgericht anhängig gewesenen Verfahren für die Entscheidung im Verfahren nach dem Tir FeldschutzG 2000 nicht präjudiziell war und keine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellte.Die Revision richtet sich gegen ein Erkenntnis des VwG betreffend Aussetzung des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Tir FeldschutzG 2000. Mit der Rechtskraft der Entscheidung des Bezirksgerichtes ist das Rechtsschutzinteresse des Rw im Hinblick auf die angefochtene Aussetzung des Verfahrens nachträglich weggefallen. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Rw als gegenstandslos geworden zu erklären und in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Kostenentscheidung richtet sich nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vergleiche VwGH 1.3.2016, Ra 2015/18/0197). Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse des Rw nachträglich weggefallen ist, hat daher bei der Kostenentscheidung außer Betracht zu bleiben. Die nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vorzunehmende hypothetische Prüfung des Verfahrensausganges ergibt, dass die Revision Erfolg gehabt hätte, weil aus den in der Revision erstatteten Gründen die Entscheidung in dem beim Bezirksgericht anhängig gewesenen Verfahren für die Entscheidung im Verfahren nach dem Tir FeldschutzG 2000 nicht präjudiziell war und keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070047.L02Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019