RS Vwgh 2017/11/16 Ra 2015/07/0047

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Veröffentlicht am 16.11.2017
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Index

L61207 Feldschutz Landeskulturwachen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
FeldschutzG Tir 2000;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Die Revision richtet sich gegen ein Erkenntnis des VwG betreffend Aussetzung des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Tir FeldschutzG 2000. Mit der Rechtskraft der Entscheidung des Bezirksgerichtes ist das Rechtsschutzinteresse des Rw im Hinblick auf die angefochtene Aussetzung des Verfahrens nachträglich weggefallen. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Rw als gegenstandslos geworden zu erklären und in sinngemäßer Anwendung von § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 58 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 1.3.2016, Ra 2015/18/0197). Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse des Rw nachträglich weggefallen ist, hat daher bei der Kostenentscheidung außer Betracht zu bleiben. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende hypothetische Prüfung des Verfahrensausganges ergibt, dass die Revision Erfolg gehabt hätte, weil aus den in der Revision erstatteten Gründen die Entscheidung in dem beim Bezirksgericht anhängig gewesenen Verfahren für die Entscheidung im Verfahren nach dem Tir FeldschutzG 2000 nicht präjudiziell war und keine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellte.Die Revision richtet sich gegen ein Erkenntnis des VwG betreffend Aussetzung des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Tir FeldschutzG 2000. Mit der Rechtskraft der Entscheidung des Bezirksgerichtes ist das Rechtsschutzinteresse des Rw im Hinblick auf die angefochtene Aussetzung des Verfahrens nachträglich weggefallen. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Rw als gegenstandslos geworden zu erklären und in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Kostenentscheidung richtet sich nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vergleiche VwGH 1.3.2016, Ra 2015/18/0197). Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse des Rw nachträglich weggefallen ist, hat daher bei der Kostenentscheidung außer Betracht zu bleiben. Die nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vorzunehmende hypothetische Prüfung des Verfahrensausganges ergibt, dass die Revision Erfolg gehabt hätte, weil aus den in der Revision erstatteten Gründen die Entscheidung in dem beim Bezirksgericht anhängig gewesenen Verfahren für die Entscheidung im Verfahren nach dem Tir FeldschutzG 2000 nicht präjudiziell war und keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070047.L02

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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