RS Vwgh 2017/11/20 Ra 2017/05/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2017
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs5;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Den Nachbarn steht in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes und der Statik kein Mitspracherecht zu (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, und 29.9.2016, 2013/05/0193, mwN). Mit einem Vorbringen, das - wie hier in Bezug auf eine Hangrutschungsgefahr - kein subjektivöffentlich rechtliches Nachbarrecht betrifft, kann auch kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgezeigt werden (vgl.VwGH 11.4.2017, Ra 2017/05/0033, mwN). Dies gilt auch für das von der revisionswerbenden Partei in ihrem Aufschiebungsantrag erstattete - im Übrigen in Bezug auf die Frage des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteiles im Sinne des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG nicht näher substanziierte - Vorbringen, dass pro verifizierter Wohnung mindestens 1,5 Parkplätze vorhanden sein müssten und man nur Parkhebebühnen bei Garagenabstellplätzen plane.Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Den Nachbarn steht in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes und der Statik kein Mitspracherecht zu vergleiche aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, und 29.9.2016, 2013/05/0193, mwN). Mit einem Vorbringen, das - wie hier in Bezug auf eine Hangrutschungsgefahr - kein subjektivöffentlich rechtliches Nachbarrecht betrifft, kann auch kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgezeigt werden (vgl.VwGH 11.4.2017, Ra 2017/05/0033, mwN). Dies gilt auch für das von der revisionswerbenden Partei in ihrem Aufschiebungsantrag erstattete - im Übrigen in Bezug auf die Frage des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteiles im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG nicht näher substanziierte - Vorbringen, dass pro verifizierter Wohnung mindestens 1,5 Parkplätze vorhanden sein müssten und man nur Parkhebebühnen bei Garagenabstellplätzen plane.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050239.L01

Im RIS seit

15.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten