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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Den Nachbarn steht in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes und der Statik kein Mitspracherecht zu (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, und 29.9.2016, 2013/05/0193, mwN). Mit einem Vorbringen, das - wie hier in Bezug auf eine Hangrutschungsgefahr - kein subjektivöffentlich rechtliches Nachbarrecht betrifft, kann auch kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgezeigt werden (vgl.VwGH 11.4.2017, Ra 2017/05/0033, mwN). Dies gilt auch für das von der revisionswerbenden Partei in ihrem Aufschiebungsantrag erstattete - im Übrigen in Bezug auf die Frage des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteiles im Sinne des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG nicht näher substanziierte - Vorbringen, dass pro verifizierter Wohnung mindestens 1,5 Parkplätze vorhanden sein müssten und man nur Parkhebebühnen bei Garagenabstellplätzen plane.Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Den Nachbarn steht in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes und der Statik kein Mitspracherecht zu vergleiche aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, und 29.9.2016, 2013/05/0193, mwN). Mit einem Vorbringen, das - wie hier in Bezug auf eine Hangrutschungsgefahr - kein subjektivöffentlich rechtliches Nachbarrecht betrifft, kann auch kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgezeigt werden (vgl.VwGH 11.4.2017, Ra 2017/05/0033, mwN). Dies gilt auch für das von der revisionswerbenden Partei in ihrem Aufschiebungsantrag erstattete - im Übrigen in Bezug auf die Frage des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteiles im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG nicht näher substanziierte - Vorbringen, dass pro verifizierter Wohnung mindestens 1,5 Parkplätze vorhanden sein müssten und man nur Parkhebebühnen bei Garagenabstellplätzen plane.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050239.L01Im RIS seit
15.01.2018Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018