RS Vwgh 2017/11/21 Ro 2016/05/0015

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Wr §16;
BauO Wr §57;
BauO Wr §58;
StGG Art5;

Rechtssatz

Die Wertsteigerung einer Liegenschaft durch die Bauplatzerklärung ist Rechtfertigung dafür, dass die seinerzeitige Enteignung (Grundabtretung) unentgeltlich erfolgte (Hinweis VfSlg. 3.475), weil dabei eine Wertsteigerung insbesondere durch die Neuanlage von den Bauplatz aufschließenden Verkehrsflächen gegeben ist. Soweit diese Verkehrsflächen aber nicht realisiert werden, fällt im Ausmaß deren Nichtrealisierung auch die die seinerzeitige Unentgeltlichkeit rechtfertigende Werterhöhung weg, sodass bei der "Rückübereignung" diese Werterhöhung nicht ins Gewicht fallen kann, also den "Rückstellungsanspruch" nicht mindern kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050015.J07

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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