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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Wird der Enteignungszweck nicht verwirklicht, besteht ein Anspruch auf Rückübereignung (Hinweis VfSlg. 8981/1980), im vorliegenden Fall nach Maßgabe des § 58 Wr BauO. Gemäß § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Wr BauO ist dabei Ersatz für alle dem Enteigneten durch die "Enteignung" verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu gewähren. Er ist so zu stellen, als ob die "Enteignung" nicht stattgefunden hätte (Hinweis OGH 14.2.2012, 10 Ob 6/12y, und OGH 6.7.2016, 7 Ob 119/16z).Wird der Enteignungszweck nicht verwirklicht, besteht ein Anspruch auf Rückübereignung (Hinweis VfSlg. 8981/1980), im vorliegenden Fall nach Maßgabe des Paragraph 58, Wr BauO. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 4, Wr BauO ist dabei Ersatz für alle dem Enteigneten durch die "Enteignung" verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu gewähren. Er ist so zu stellen, als ob die "Enteignung" nicht stattgefunden hätte (Hinweis OGH 14.2.2012, 10 Ob 6/12y, und OGH 6.7.2016, 7 Ob 119/16z).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050015.J02Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018