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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0045 E 19. März 2003 VwSlg 16040 A/2003 RS 1Stammrechtssatz
Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch auch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, d.h. danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (vgl. dazu Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I2, S. 1935, Anm. 5 und 6 zu § 11 Abs. 1 ZustG).Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch auch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, d.h. danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt vergleiche dazu Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I2, Sitzung 1935, Anmerkung 5 und 6 zu Paragraph 11, Absatz eins, ZustG).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015120017.J04Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018