Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Kennzeichnung der an die elektronische Zustelladresse des Mitbeteiligten übermittelten Bescheidausfertigung als "Gleichschrift" verhindert eine wirksame Zustellung nicht.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015120017.J02Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018