RS Vwgh 2017/11/21 Ro 2015/05/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2017
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist die Verwaltungsbehörde im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 38 AVG verpflichtet, etwaige zivilrechtliche Fragen, hinsichtlich derer noch keine bindende Entscheidung vorliegt, selbständig zu beurteilen und zwar ungeachtet ihrer Komplexität. Diese Rechtsprechung ist auf das Verfahren vor den VwG, in welchem zufolge § 17 VwGVG 2014 auch § 38 AVG anzuwenden ist, übertragbar.Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist die Verwaltungsbehörde im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG verpflichtet, etwaige zivilrechtliche Fragen, hinsichtlich derer noch keine bindende Entscheidung vorliegt, selbständig zu beurteilen und zwar ungeachtet ihrer Komplexität. Diese Rechtsprechung ist auf das Verfahren vor den VwG, in welchem zufolge Paragraph 17, VwGVG 2014 auch Paragraph 38, AVG anzuwenden ist, übertragbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050009.J03

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten