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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist die Verwaltungsbehörde im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 38 AVG verpflichtet, etwaige zivilrechtliche Fragen, hinsichtlich derer noch keine bindende Entscheidung vorliegt, selbständig zu beurteilen und zwar ungeachtet ihrer Komplexität. Diese Rechtsprechung ist auf das Verfahren vor den VwG, in welchem zufolge § 17 VwGVG 2014 auch § 38 AVG anzuwenden ist, übertragbar.Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist die Verwaltungsbehörde im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG verpflichtet, etwaige zivilrechtliche Fragen, hinsichtlich derer noch keine bindende Entscheidung vorliegt, selbständig zu beurteilen und zwar ungeachtet ihrer Komplexität. Diese Rechtsprechung ist auf das Verfahren vor den VwG, in welchem zufolge Paragraph 17, VwGVG 2014 auch Paragraph 38, AVG anzuwenden ist, übertragbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050009.J03Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018