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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Verweise in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) auf andere Unterlagen (hier auf die "Urbeschwerde" vor dem VfGH) oder auf andere Teile der Revision sind zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision unbeachtlich (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa VwGH 4.10.2016, Ra 2016/16/0088, mwN, und VwGH 19.3.2015, Ra 2015/16/0016).Verweise in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) auf andere Unterlagen (hier auf die "Urbeschwerde" vor dem VfGH) oder auf andere Teile der Revision sind zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision unbeachtlich vergleiche in ständiger Rechtsprechung etwa VwGH 4.10.2016, Ra 2016/16/0088, mwN, und VwGH 19.3.2015, Ra 2015/16/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160163.L02Im RIS seit
05.01.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018