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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/16/0038 E 21. November 2017Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in § 83 ZollR-DG bei der Umschreibung, was als ein besonderer Fall im Sinn des Art. 239 ZK und des Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO im Falle der sonstigen Eingangsabgaben (darunter die Einfuhrumsatzsteuer) zu verstehen ist, eine eigenständige Regelung getroffen, die sich auch im Wortlaut von derjenigen des § 236 BAO unterscheidet.Der Gesetzgeber hat in Paragraph 83, ZollR-DG bei der Umschreibung, was als ein besonderer Fall im Sinn des Artikel 239, ZK und des Artikel 899, Absatz 2, ZK-DVO im Falle der sonstigen Eingangsabgaben (darunter die Einfuhrumsatzsteuer) zu verstehen ist, eine eigenständige Regelung getroffen, die sich auch im Wortlaut von derjenigen des Paragraph 236, BAO unterscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160037.L04Im RIS seit
28.12.2017Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018