RS Vwgh 2017/11/21 Ra 2017/16/0037

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §236;
ZollRDG 1994 §83;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/16/0038 E 21. November 2017

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat in § 83 ZollR-DG bei der Umschreibung, was als ein besonderer Fall im Sinn des Art. 239 ZK und des Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO im Falle der sonstigen Eingangsabgaben (darunter die Einfuhrumsatzsteuer) zu verstehen ist, eine eigenständige Regelung getroffen, die sich auch im Wortlaut von derjenigen des § 236 BAO unterscheidet.Der Gesetzgeber hat in Paragraph 83, ZollR-DG bei der Umschreibung, was als ein besonderer Fall im Sinn des Artikel 239, ZK und des Artikel 899, Absatz 2, ZK-DVO im Falle der sonstigen Eingangsabgaben (darunter die Einfuhrumsatzsteuer) zu verstehen ist, eine eigenständige Regelung getroffen, die sich auch im Wortlaut von derjenigen des Paragraph 236, BAO unterscheidet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160037.L04

Im RIS seit

28.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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