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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52;Rechtssatz
Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120082.L02Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018