RS Vwgh 2017/11/21 Ra 2017/12/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2017
beobachten
merken

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
DPL NÖ 1972 §31 Abs4;

Rechtssatz

Bei der Feststellung des Entfalles von Bezügen und Nebengebühren iSd § 31 Abs. 4 NÖ DPL 1972 handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch, welcher insofern auch teilbar ist.Bei der Feststellung des Entfalles von Bezügen und Nebengebühren iSd Paragraph 31, Absatz 4, NÖ DPL 1972 handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch, welcher insofern auch teilbar ist.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120082.L01

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten