Index
L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bei der Feststellung des Entfalles von Bezügen und Nebengebühren iSd § 31 Abs. 4 NÖ DPL 1972 handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch, welcher insofern auch teilbar ist.Bei der Feststellung des Entfalles von Bezügen und Nebengebühren iSd Paragraph 31, Absatz 4, NÖ DPL 1972 handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch, welcher insofern auch teilbar ist.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120082.L01Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018