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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Eine urkundliche Bestätigung der Übernahme der eingeschriebenen Sendung durch einen postbevollmächtigten Beamten der Dienstbehörde ist - anders als der bloße Nachweis der eingeschriebenen Aufgabe derselben - für sich genommen jedenfalls ausreichend, um den Nachweis des Einlangens des Antrages bei der Dienstbehörde zu erbringen (vgl. VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0014). Dies gilt auch dann, wenn die Übernahme einer Vielzahl eingeschriebener Postsendungen auf einer die jeweiligen Registrierungsnummern anführenden Liste pauschal bestätigt wurde. In diesem Fall kann die Richtigkeit einer solchen Übernahmebestätigung keinesfalls mit dem bloßen Hinweis entkräftet werden, dass der Antrag im Personalakt des Beamten nicht enthalten ist.Eine urkundliche Bestätigung der Übernahme der eingeschriebenen Sendung durch einen postbevollmächtigten Beamten der Dienstbehörde ist - anders als der bloße Nachweis der eingeschriebenen Aufgabe derselben - für sich genommen jedenfalls ausreichend, um den Nachweis des Einlangens des Antrages bei der Dienstbehörde zu erbringen vergleiche VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0014). Dies gilt auch dann, wenn die Übernahme einer Vielzahl eingeschriebener Postsendungen auf einer die jeweiligen Registrierungsnummern anführenden Liste pauschal bestätigt wurde. In diesem Fall kann die Richtigkeit einer solchen Übernahmebestätigung keinesfalls mit dem bloßen Hinweis entkräftet werden, dass der Antrag im Personalakt des Beamten nicht enthalten ist.
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120069.L03Im RIS seit
14.12.2017Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018