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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die in § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG 2014 umschriebene Obliegenheit betrifft lediglich die a limine Prüfung der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, wie sie ohne Bezugnahme auf (sonstige) Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist. Für eine "Glaubhaftmachung" im Verständnis der vorzitierten Gesetzesbestimmung reicht - in Ermangelung anderer Erhebungsergebnisse - der Nachweis der eingeschriebenen postalischen Aufgabe des Antrages jedenfalls aus.Die in Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG 2014 umschriebene Obliegenheit betrifft lediglich die a limine Prüfung der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, wie sie ohne Bezugnahme auf (sonstige) Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist. Für eine "Glaubhaftmachung" im Verständnis der vorzitierten Gesetzesbestimmung reicht - in Ermangelung anderer Erhebungsergebnisse - der Nachweis der eingeschriebenen postalischen Aufgabe des Antrages jedenfalls aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120069.L02Im RIS seit
14.12.2017Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018