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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Seit der Einführung der "Zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit" mit 1. Jänner 2014 existiert der Rechtsbehelf des Devolutionsantrags nur mehr für Fälle, in denen ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird; in diesen Fällen geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (§ 73 Abs. 2 AVG). Ein derartiger Fall (insbesondere eines innergemeindlichen Instanzenzugs) liegt gegenständlich nicht vor. Vielmehr ist nunmehr gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG eine Säumnisbeschwerde an das VwG einzubringen (vgl. dazu etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2014/04/0015, mwN). Aus diesem Grund ist ein Abweichen von der hg. Judikatur durch das VwG nicht erkennbar. Auf die inhaltliche Begründung des angefochtenen Beschlusses, mit dem der Devolutionsantrag der Revisionswerberin als unzulässig zurückgewiesen wurde, kam es nicht an, da Gegenstand der Rechtskraft lediglich der Spruch ist; die Revisionswerberin wäre daher durch eine allenfalls unrichtige Begründung auch nicht beschwert (vgl. etwa VwGH 24.6.2014, 2012/05/0189, mwN).Seit der Einführung der "Zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit" mit 1. Jänner 2014 existiert der Rechtsbehelf des Devolutionsantrags nur mehr für Fälle, in denen ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird; in diesen Fällen geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Paragraph 73, Absatz 2, AVG). Ein derartiger Fall (insbesondere eines innergemeindlichen Instanzenzugs) liegt gegenständlich nicht vor. Vielmehr ist nunmehr gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG eine Säumnisbeschwerde an das VwG einzubringen vergleiche dazu etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2014/04/0015, mwN). Aus diesem Grund ist ein Abweichen von der hg. Judikatur durch das VwG nicht erkennbar. Auf die inhaltliche Begründung des angefochtenen Beschlusses, mit dem der Devolutionsantrag der Revisionswerberin als unzulässig zurückgewiesen wurde, kam es nicht an, da Gegenstand der Rechtskraft lediglich der Spruch ist; die Revisionswerberin wäre daher durch eine allenfalls unrichtige Begründung auch nicht beschwert vergleiche etwa VwGH 24.6.2014, 2012/05/0189, mwN).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110279.L01Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018