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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/05/0261Rechtssatz
Wenn das VwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zwar den Wortlaut des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 - insoweit zutreffend - wiedergegeben, jedoch diese Bestimmung - unrichtigerweise - als § 35 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 2014 bezeichnet hat, handelt es sich dabei um eine offenkundige, berichtigungsfähige Unrichtigkeit, die keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses bewirkt.Wenn das VwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zwar den Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 - insoweit zutreffend - wiedergegeben, jedoch diese Bestimmung - unrichtigerweise - als Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 bezeichnet hat, handelt es sich dabei um eine offenkundige, berichtigungsfähige Unrichtigkeit, die keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses bewirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050260.L03Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018