RS Vwgh 2017/11/21 Ra 2017/05/0260

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z1;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/05/0261

Rechtssatz

Wenn das VwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zwar den Wortlaut des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 - insoweit zutreffend - wiedergegeben, jedoch diese Bestimmung - unrichtigerweise - als § 35 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 2014 bezeichnet hat, handelt es sich dabei um eine offenkundige, berichtigungsfähige Unrichtigkeit, die keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses bewirkt.Wenn das VwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zwar den Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 - insoweit zutreffend - wiedergegeben, jedoch diese Bestimmung - unrichtigerweise - als Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 bezeichnet hat, handelt es sich dabei um eine offenkundige, berichtigungsfähige Unrichtigkeit, die keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses bewirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050260.L03

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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