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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/05/0259 B 21. November 2017 RS 3Stammrechtssatz
Es spielt für die Strafbarkeit nach § 135 Abs. 1 iVm § 129 Abs. 10 Wr BauO grundsätzlich keine Rolle, ob ein Bauauftrag ergangen ist und welche Erfüllungsfristen darin vorgesehen sind (vgl. VwGH 15.7.2003, 2002/05/0107).Es spielt für die Strafbarkeit nach Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO grundsätzlich keine Rolle, ob ein Bauauftrag ergangen ist und welche Erfüllungsfristen darin vorgesehen sind vergleiche VwGH 15.7.2003, 2002/05/0107).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050258.L03Im RIS seit
17.01.2018Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018