RS Vwgh 2017/11/21 Ra 2017/05/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2017
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0259 B 21. November 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Es spielt für die Strafbarkeit nach § 135 Abs. 1 iVm § 129 Abs. 10 Wr BauO grundsätzlich keine Rolle, ob ein Bauauftrag ergangen ist und welche Erfüllungsfristen darin vorgesehen sind (vgl. VwGH 15.7.2003, 2002/05/0107).Es spielt für die Strafbarkeit nach Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO grundsätzlich keine Rolle, ob ein Bauauftrag ergangen ist und welche Erfüllungsfristen darin vorgesehen sind vergleiche VwGH 15.7.2003, 2002/05/0107).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050258.L03

Im RIS seit

17.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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