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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs3;Rechtssatz
Das VwG ist nicht bereits deshalb, weil eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, gehalten, den Bescheid aufzuheben und eine Zurückverweisung vorzunehmen. Vielmehr hat grundsätzlich (beim Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014) das VwG auch in Ermessensfällen in der Sache zu entscheiden und gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dabei selbst das Ermessen zu üben (Hinweis VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059, und VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0004).Das VwG ist nicht bereits deshalb, weil eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, gehalten, den Bescheid aufzuheben und eine Zurückverweisung vorzunehmen. Vielmehr hat grundsätzlich (beim Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014) das VwG auch in Ermessensfällen in der Sache zu entscheiden und gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dabei selbst das Ermessen zu üben (Hinweis VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059, und VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0004).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050054.L01Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018