RS Vwgh 2017/11/21 Ra 2016/05/0093

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;

Rechtssatz

Soweit in § 22 Abs. 2 OÖ ROG 1994 die Zulässigkeit von Gebäuden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe geregelt ist, ist kein Immissionsschutz vorgesehen, zur Widmungsgemäßheit eines solchen Gebäudes, wie auch zu der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gebäude vorliegt, besteht somit kein Mitspracherecht eines Nachbarn (Hinweis VwGH 13.11.2012, 2009/05/0153).Soweit in Paragraph 22, Absatz 2, OÖ ROG 1994 die Zulässigkeit von Gebäuden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe geregelt ist, ist kein Immissionsschutz vorgesehen, zur Widmungsgemäßheit eines solchen Gebäudes, wie auch zu der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gebäude vorliegt, besteht somit kein Mitspracherecht eines Nachbarn (Hinweis VwGH 13.11.2012, 2009/05/0153).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050093.L03

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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