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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §15;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0010 E 29. Juli 2015 VwSlg 19166 A/2015 RS 1Stammrechtssatz
Bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 ergibt sich, dass Behandlungsanlagen Einrichtungen sind, in denen Abfälle behandelt werden. Somit stellt das bloße Ablagern von Abfällen ohne besondere Behandlungsanlage keine Behandlungsanlage im Sinne des Gesetzes dar. Für das Tatbestandsmerkmal der "Einrichtung" beim Begriff der Behandlungsanlage kann nichts anderes gelten als für jenes der "Anlage" beim Deponiebegriff. Das bloße (Ab)lagern von Abfällen stellt keine Deponie dar, weil zum Begriff der Deponie eine von den Abfällen verschiedene Anlage gehört (vgl. E 6. November 2003, 2000/07/0095). Bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd AWG 2002 nicht (vgl. E 23. September 2004, 2002/07/0142). Es ist daher davon auszugehen, dass das bloße (Ab)lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage ist; die Genehmigungspflicht des § 37 Abs. 1 AWG 2002 greift in diesen Fällen nicht. Die Zulässigkeit einer solchen Ablagerung von Abfällen ohne besondere Einrichtung richtet sich nach § 15 AWG 2002.Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 ergibt sich, dass Behandlungsanlagen Einrichtungen sind, in denen Abfälle behandelt werden. Somit stellt das bloße Ablagern von Abfällen ohne besondere Behandlungsanlage keine Behandlungsanlage im Sinne des Gesetzes dar. Für das Tatbestandsmerkmal der "Einrichtung" beim Begriff der Behandlungsanlage kann nichts anderes gelten als für jenes der "Anlage" beim Deponiebegriff. Das bloße (Ab)lagern von Abfällen stellt keine Deponie dar, weil zum Begriff der Deponie eine von den Abfällen verschiedene Anlage gehört vergleiche E 6. November 2003, 2000/07/0095). Bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd AWG 2002 nicht vergleiche E 23. September 2004, 2002/07/0142). Es ist daher davon auszugehen, dass das bloße (Ab)lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage ist; die Genehmigungspflicht des Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 greift in diesen Fällen nicht. Die Zulässigkeit einer solchen Ablagerung von Abfällen ohne besondere Einrichtung richtet sich nach Paragraph 15, AWG 2002.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050054.L02Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018