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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §256 Abs3;Rechtssatz
In ihrem als tauglichem Revisionspunkt angeführten Recht auf Entscheidung in der Sache wurde die Revisionswerberin nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde weder zurückgewiesen (§ 260 BAO) noch als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 oder § 261 BAO) oder zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 oder 86a Abs. 1 BAO) erklärt, sondern nach § 279 Abs. 1 BAO in der Sache entscheidend als unbegründet abgewiesen. Damit hat das Verwaltungsgericht ohne jeden Zweifel eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde gefällt (vgl. etwa zu den inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen der BAO: VwGH 24.1.2013, 2012/16/0234, mwN). Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.In ihrem als tauglichem Revisionspunkt angeführten Recht auf Entscheidung in der Sache wurde die Revisionswerberin nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde weder zurückgewiesen (Paragraph 260, BAO) noch als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3, oder Paragraph 261, BAO) oder zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2, oder 86a Absatz eins, BAO) erklärt, sondern nach Paragraph 279, Absatz eins, BAO in der Sache entscheidend als unbegründet abgewiesen. Damit hat das Verwaltungsgericht ohne jeden Zweifel eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde gefällt vergleiche etwa zu den inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen der BAO: VwGH 24.1.2013, 2012/16/0234, mwN). Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015160137.L02Im RIS seit
05.01.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018