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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit dem in der Revision angeführten Recht "auf gesetzesentsprechende Ermittlung der Bemessungsgrundlage" und "auf amtswegige Erhebung der zur Bescheiderlassung notwendigen Tatsachen" rügt die Revisionswerberin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche in den Revisionsgründen des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG auszuführen wäre und nicht einen Revisionspunkt betrifft, sondern die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG (vgl. etwa VwGH 11.9.2014, 2012/16/0108, und 28.9.2016, Ra 2016/16/0081).Mit dem in der Revision angeführten Recht "auf gesetzesentsprechende Ermittlung der Bemessungsgrundlage" und "auf amtswegige Erhebung der zur Bescheiderlassung notwendigen Tatsachen" rügt die Revisionswerberin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche in den Revisionsgründen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG auszuführen wäre und nicht einen Revisionspunkt betrifft, sondern die Aufhebungstatbestände des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG vergleiche etwa VwGH 11.9.2014, 2012/16/0108, und 28.9.2016, Ra 2016/16/0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015160137.L01Im RIS seit
05.01.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018