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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §268;Rechtssatz
Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Demnach sind Prozesshandlungen eines nicht Prozessfähigen unwirksam. Bescheidzustellungen an Prozessunfähige sind unwirksam (vgl. Ritz, BAO6, Tz 19 zu § 79, mwN). Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Empfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (vgl. VwGH 27.2.2006, 2004/05/0326 bis 0331).Gemäß Paragraph 79, BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Demnach sind Prozesshandlungen eines nicht Prozessfähigen unwirksam. Bescheidzustellungen an Prozessunfähige sind unwirksam vergleiche Ritz, BAO6, Tz 19 zu Paragraph 79,, mwN). Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Empfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist vergleiche VwGH 27.2.2006, 2004/05/0326 bis 0331).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015160099.L01Im RIS seit
05.01.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018