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25/01 StrafprozessNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Streichung von der Verteidigerliste wegen Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit hat nach einem entsprechenden Verwaltungsverfahren mit Bescheid zu erfolgen. Dieses Verfahren kann nicht durch eine bloße Feststellung ersetzt werden, weil der Feststellungsbescheid nach ständiger Rechtsprechung lediglich einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (vgl. etwa VwGH 13.12.2016, 2013/05/0047, mwN). (Hier wurde mit Bescheid festgestellt, dass dem Revisionswerber keine Befugnis zum Einschreiten als Verteidiger in Strafsachen nach § 516 Abs. 4 StPO in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2007 (Strafprozessreformbegleitgesetz I) in Verbindung mit § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF zukomme.)Eine Streichung von der Verteidigerliste wegen Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit hat nach einem entsprechenden Verwaltungsverfahren mit Bescheid zu erfolgen. Dieses Verfahren kann nicht durch eine bloße Feststellung ersetzt werden, weil der Feststellungsbescheid nach ständiger Rechtsprechung lediglich einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind vergleiche etwa VwGH 13.12.2016, 2013/05/0047, mwN). (Hier wurde mit Bescheid festgestellt, dass dem Revisionswerber keine Befugnis zum Einschreiten als Verteidiger in Strafsachen nach Paragraph 516, Absatz 4, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007, (Strafprozessreformbegleitgesetz römisch eins) in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF zukomme.)
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030023.J05Im RIS seit
14.12.2017Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018