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L65507 Fischerei TirolNorm
B-VG Art15;Rechtssatz
Das Fischereirecht ist ein Privatrecht. Seine Ausübung darf aber im allgemeinen Interesse der Fischereiwirtschaft und der Fischereipolizei durch die Landesgesetzgebung geregelt und damit eingeschränkt werden (vgl. z.B. VfSlg. 9118/1981, mwH; VwGH 24.1.1984, 83/07/0300, VwSlg. 11301 A).Das Fischereirecht ist ein Privatrecht. Seine Ausübung darf aber im allgemeinen Interesse der Fischereiwirtschaft und der Fischereipolizei durch die Landesgesetzgebung geregelt und damit eingeschränkt werden vergleiche z.B. VfSlg. 9118/1981, mwH; VwGH 24.1.1984, 83/07/0300, VwSlg. 11301 A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030012.J04Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018