RS Vwgh 2017/11/22 Ro 2017/03/0012

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Grundsätzlich werden mit Feststellungsbescheiden Rechte und Rechtsverhältnisse verbindlich festgestellt (z.B. Staatsbürgerschaftsfeststellungen, Gewerbefeststellungen). Demgegenüber werden mit Gestaltungsbescheiden Rechtsverhältnisse begründet, abgeändert oder aufgehoben (z.B. Staatsbürgerschaftsverleihungen, Namensänderungen, Bewilligungen, Ernennungen) und mit Leistungsbescheiden Verpflichtungen (zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen) auferlegt (z.B. Zahlungspflichten, Straferkenntnisse, Entfernungsaufträge).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030012.J02

Im RIS seit

15.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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