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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Grundsätzlich werden mit Feststellungsbescheiden Rechte und Rechtsverhältnisse verbindlich festgestellt (z.B. Staatsbürgerschaftsfeststellungen, Gewerbefeststellungen). Demgegenüber werden mit Gestaltungsbescheiden Rechtsverhältnisse begründet, abgeändert oder aufgehoben (z.B. Staatsbürgerschaftsverleihungen, Namensänderungen, Bewilligungen, Ernennungen) und mit Leistungsbescheiden Verpflichtungen (zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen) auferlegt (z.B. Zahlungspflichten, Straferkenntnisse, Entfernungsaufträge).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030012.J02Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018