RS Vwgh 2017/11/22 Ro 2017/03/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

16/02 Rundfunk
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
ORF-G 2001 §38b Abs2;
ORF-G 2001 §38b;
ZPO §273 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Rechtssatz

Die Regulierungsbehörde hat in Vollziehung des § 38b ORF-G 2001 die Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils in sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen, wenn diese aus objektiven, in § 38b Abs. 2 zweiter Satz ORF-G 2001 genannten Gründen überhaupt nicht, oder aber nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten, ermittelt oder berechnet werden kann. Bei einer Festsetzung des Abschöpfungsbetrages sind jene Faktoren maßgeblich, die sich aus dem Gesetz oder aus Erfahrungssätzen ergeben (vgl. - zu § 273 ZPO - OGH 10.12.1987, 7 Ob 674/87). Die Regulierungsbehörde kann sich dabei auch ihres Amtssachverstandes bedienen und der Festsetzung Sachverständigengutachten zugrunde legen (vgl. zur Zulässigkeit von Sachverständigengutachten bei der Anwendung von § 273 Abs. 1 ZPO bereits OGH 23.10.1980, 7 Ob 701/80; nunmehr etwa OGH 24.1.2017, 10 Ob 84/16z). Bei der Festsetzung sind die Erwägungen in nachvollziehbarer Weise darzulegen, um eine Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht nicht zu beeinträchtigen (vgl. zur Begründungspflicht der ordentlichen Gerichte nach § 273 ZPO etwa OGH 28.8.1986, 6 Ob 649/85; diese Grundsätze lassen sich auf die Schätzung nach § 38b Abs. 2 ORF-G 2001 übertragen).Die Regulierungsbehörde hat in Vollziehung des Paragraph 38 b, ORF-G 2001 die Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen, wenn diese aus objektiven, in Paragraph 38 b, Absatz 2, zweiter Satz ORF-G 2001 genannten Gründen überhaupt nicht, oder aber nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten, ermittelt oder berechnet werden kann. Bei einer Festsetzung des Abschöpfungsbetrages sind jene Faktoren maßgeblich, die sich aus dem Gesetz oder aus Erfahrungssätzen ergeben vergleiche - zu Paragraph 273, ZPO - OGH 10.12.1987, 7 Ob 674/87). Die Regulierungsbehörde kann sich dabei auch ihres Amtssachverstandes bedienen und der Festsetzung Sachverständigengutachten zugrunde legen vergleiche zur Zulässigkeit von Sachverständigengutachten bei der Anwendung von Paragraph 273, Absatz eins, ZPO bereits OGH 23.10.1980, 7 Ob 701/80; nunmehr etwa OGH 24.1.2017, 10 Ob 84/16z). Bei der Festsetzung sind die Erwägungen in nachvollziehbarer Weise darzulegen, um eine Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht nicht zu beeinträchtigen vergleiche zur Begründungspflicht der ordentlichen Gerichte nach Paragraph 273, ZPO etwa OGH 28.8.1986, 6 Ob 649/85; diese Grundsätze lassen sich auf die Schätzung nach Paragraph 38 b, Absatz 2, ORF-G 2001 übertragen).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030011.J06

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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