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16/02 RundfunkNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Regulierungsbehörde hat in Vollziehung des § 38b ORF-G 2001 die Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils in sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen, wenn diese aus objektiven, in § 38b Abs. 2 zweiter Satz ORF-G 2001 genannten Gründen überhaupt nicht, oder aber nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten, ermittelt oder berechnet werden kann. Bei einer Festsetzung des Abschöpfungsbetrages sind jene Faktoren maßgeblich, die sich aus dem Gesetz oder aus Erfahrungssätzen ergeben (vgl. - zu § 273 ZPO - OGH 10.12.1987, 7 Ob 674/87). Die Regulierungsbehörde kann sich dabei auch ihres Amtssachverstandes bedienen und der Festsetzung Sachverständigengutachten zugrunde legen (vgl. zur Zulässigkeit von Sachverständigengutachten bei der Anwendung von § 273 Abs. 1 ZPO bereits OGH 23.10.1980, 7 Ob 701/80; nunmehr etwa OGH 24.1.2017, 10 Ob 84/16z). Bei der Festsetzung sind die Erwägungen in nachvollziehbarer Weise darzulegen, um eine Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht nicht zu beeinträchtigen (vgl. zur Begründungspflicht der ordentlichen Gerichte nach § 273 ZPO etwa OGH 28.8.1986, 6 Ob 649/85; diese Grundsätze lassen sich auf die Schätzung nach § 38b Abs. 2 ORF-G 2001 übertragen).Die Regulierungsbehörde hat in Vollziehung des Paragraph 38 b, ORF-G 2001 die Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen, wenn diese aus objektiven, in Paragraph 38 b, Absatz 2, zweiter Satz ORF-G 2001 genannten Gründen überhaupt nicht, oder aber nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten, ermittelt oder berechnet werden kann. Bei einer Festsetzung des Abschöpfungsbetrages sind jene Faktoren maßgeblich, die sich aus dem Gesetz oder aus Erfahrungssätzen ergeben vergleiche - zu Paragraph 273, ZPO - OGH 10.12.1987, 7 Ob 674/87). Die Regulierungsbehörde kann sich dabei auch ihres Amtssachverstandes bedienen und der Festsetzung Sachverständigengutachten zugrunde legen vergleiche zur Zulässigkeit von Sachverständigengutachten bei der Anwendung von Paragraph 273, Absatz eins, ZPO bereits OGH 23.10.1980, 7 Ob 701/80; nunmehr etwa OGH 24.1.2017, 10 Ob 84/16z). Bei der Festsetzung sind die Erwägungen in nachvollziehbarer Weise darzulegen, um eine Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht nicht zu beeinträchtigen vergleiche zur Begründungspflicht der ordentlichen Gerichte nach Paragraph 273, ZPO etwa OGH 28.8.1986, 6 Ob 649/85; diese Grundsätze lassen sich auf die Schätzung nach Paragraph 38 b, Absatz 2, ORF-G 2001 übertragen).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030011.J06Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018