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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KartG 1988 §21;Rechtssatz
Das Verständnis, wonach im Fall der in § 38b Abs. 2 ORF-G 2001 angesprochenen Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf die Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils die Heranziehung der für die richterliche Festsetzung nach freier Überzeugung nach § 273 ZPO ("Schätzung", vgl. etwa OGH 7.9.2006, 7 Ob 162/06h) entwickelten Grundsätze geboten ist, ergibt sich auch aus der § 38b ORF-G 2001 wie § 21 KartG 1988 innewohnenden Systematik, da die Regulierungsbehörde bei der Abschöpfung nach § 38b ORF-G 2001 mit ähnlichen Beweisschwierigkeiten konfrontiert sein kann wie es das Kartellgericht im Zusammenhang mit der Abschöpfung nach § 21 KartG 1988 war. Schließlich kann das Kartellgericht nunmehr auch in Anwendung des § 111 TKG 2003, wenn der Beweis über die Höhe des in rechtswidriger Weise erlangten Vorteils gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, auf Antrag oder von Amts wegen "einen angemessenen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen" (§ 111 Abs. 1a TKG 2003), und damit in einer im Wesentlichen § 273 ZPO entsprechenden Weise vorgehen (vgl. die ErläutRV 1389 BlgNR 24. GP 26, wonach § 111 Abs. 1a TKG 2003 "§ 273 ZPO nachgebildet und wegen der in der Praxis auftauchenden Beweisprobleme gerechtfertigt" ist).Das Verständnis, wonach im Fall der in Paragraph 38 b, Absatz 2, ORF-G 2001 angesprochenen Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf die Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils die Heranziehung der für die richterliche Festsetzung nach freier Überzeugung nach Paragraph 273, ZPO ("Schätzung", vergleiche etwa OGH 7.9.2006, 7 Ob 162/06h) entwickelten Grundsätze geboten ist, ergibt sich auch aus der Paragraph 38 b, ORF-G 2001 wie Paragraph 21, KartG 1988 innewohnenden Systematik, da die Regulierungsbehörde bei der Abschöpfung nach Paragraph 38 b, ORF-G 2001 mit ähnlichen Beweisschwierigkeiten konfrontiert sein kann wie es das Kartellgericht im Zusammenhang mit der Abschöpfung nach Paragraph 21, KartG 1988 war. Schließlich kann das Kartellgericht nunmehr auch in Anwendung des Paragraph 111, TKG 2003, wenn der Beweis über die Höhe des in rechtswidriger Weise erlangten Vorteils gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, auf Antrag oder von Amts wegen "einen angemessenen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen" (Paragraph 111, Absatz eins a, TKG 2003), und damit in einer im Wesentlichen Paragraph 273, ZPO entsprechenden Weise vorgehen vergleiche die ErläutRV 1389 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 26, wonach Paragraph 111, Absatz eins a, TKG 2003 "§ 273 ZPO nachgebildet und wegen der in der Praxis auftauchenden Beweisprobleme gerechtfertigt" ist).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030011.J05Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018