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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §38b Abs1;Rechtssatz
Für die Auffassung, wonach der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils in § 38b ORF-G 2001 eng auszulegen sei, sodass nur auf den tatsächlich vom ORF erlangten "Betrag" abzustellen sei und die durch ein Gewinnspiel mit der hier ausgespielten Gewinnsumme ausgelösten - damit als Folge der rechtswidrigen Handlung eintretenden - positiven Entwicklungen am Hörermarkt außer Betracht bleiben müssten, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Insbesondere kann diese Auffassung auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass dadurch der Behörde eine aufwendige und kostenintensive Ermittlungspflicht auferlegt würde, ist der Behörde doch durch § 38b Abs. 2 ORF-G 2001 die Befugnis eingeräumt, den Abschöpfungsbetrag - unter Berücksichtigung aller dafür bedeutenden Umstände - zu schätzen, wenn er aus Informationen, Auskünften, Aufzeichnungen oder Büchern nicht ermittelt oder berechnet werden kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Regulierungsbehörde mit dieser Bestimmung ein Instrument bereitstellen wollte, das im Ergebnis ein Vorgehen ermöglicht, wie es der richterlichen Festsetzung insbesondere von Schadenersatzbeträgen nach § 273 ZPO entspricht.Für die Auffassung, wonach der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils in Paragraph 38 b, ORF-G 2001 eng auszulegen sei, sodass nur auf den tatsächlich vom ORF erlangten "Betrag" abzustellen sei und die durch ein Gewinnspiel mit der hier ausgespielten Gewinnsumme ausgelösten - damit als Folge der rechtswidrigen Handlung eintretenden - positiven Entwicklungen am Hörermarkt außer Betracht bleiben müssten, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Insbesondere kann diese Auffassung auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass dadurch der Behörde eine aufwendige und kostenintensive Ermittlungspflicht auferlegt würde, ist der Behörde doch durch Paragraph 38 b, Absatz 2, ORF-G 2001 die Befugnis eingeräumt, den Abschöpfungsbetrag - unter Berücksichtigung aller dafür bedeutenden Umstände - zu schätzen, wenn er aus Informationen, Auskünften, Aufzeichnungen oder Büchern nicht ermittelt oder berechnet werden kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Regulierungsbehörde mit dieser Bestimmung ein Instrument bereitstellen wollte, das im Ergebnis ein Vorgehen ermöglicht, wie es der richterlichen Festsetzung insbesondere von Schadenersatzbeträgen nach Paragraph 273, ZPO entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030011.J04Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018