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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KartG 1988 §21;Rechtssatz
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 62/2002 wurde die bis dahin in Geltung stehende Bestimmung des § 21 KartG 1988 aufgehoben, nach der unter dem Titel "Abschöpfung der Bereicherung" das Kartellgericht einem Unternehmer oder einem Verband von Unternehmern, der sich durch die verbotene Durchführung eines Kartells bereichert hat, die Zahlung eines der "Bereicherung" entsprechenden Geldbetrages aufzuerlegen hatte. Bei der Ermittlung des Geldbetrages hatte das Kartellgericht § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden (Abs. 1). Wie aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich ist, lag dieser Bestimmung ein vergleichbarer "allgemeiner" Gedanke zugrunde wie nunmehr § 38b ORF-G 2001, nämlich dass einem Unternehmer der "wirtschaftliche Vorteil" nicht verbleiben soll, den er durch ein Verhalten erlangt hat, das durch das KartG 1988 verpönt ist (ErläutRV 633 BlgNR 17. GP 29). Durch die Novelle BGBl. I Nr. 62/2002 wurde das Instrument der Abschöpfung der Bereicherung entbehrlich, da die Bereicherung gegebenenfalls durch die Bemessung der Geldbuße im Verhältnis zum Umsatz berücksichtigt werden konnte und damit auch die Beweisschwierigkeiten wegfielen, die mit der Feststellung einer Bereicherung in der Regel verbunden sein werden (ErläutRV 1005 BlgNR 21. GP 26).Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, wurde die bis dahin in Geltung stehende Bestimmung des Paragraph 21, KartG 1988 aufgehoben, nach der unter dem Titel "Abschöpfung der Bereicherung" das Kartellgericht einem Unternehmer oder einem Verband von Unternehmern, der sich durch die verbotene Durchführung eines Kartells bereichert hat, die Zahlung eines der "Bereicherung" entsprechenden Geldbetrages aufzuerlegen hatte. Bei der Ermittlung des Geldbetrages hatte das Kartellgericht Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden (Absatz eins,). Wie aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich ist, lag dieser Bestimmung ein vergleichbarer "allgemeiner" Gedanke zugrunde wie nunmehr Paragraph 38 b, ORF-G 2001, nämlich dass einem Unternehmer der "wirtschaftliche Vorteil" nicht verbleiben soll, den er durch ein Verhalten erlangt hat, das durch das KartG 1988 verpönt ist (ErläutRV 633 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 29). Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, wurde das Instrument der Abschöpfung der Bereicherung entbehrlich, da die Bereicherung gegebenenfalls durch die Bemessung der Geldbuße im Verhältnis zum Umsatz berücksichtigt werden konnte und damit auch die Beweisschwierigkeiten wegfielen, die mit der Feststellung einer Bereicherung in der Regel verbunden sein werden (ErläutRV 1005 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 26).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030011.J02Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018